Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 3) |
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
| 1. | Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, | |
| 2. | Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und | |
| 3. | Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege. |
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nr. 4 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13), geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. L 345 S. 97), in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten einschließlich Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nr. 8 der Richtlinie in den in Artikel 2 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit davon auszugehen ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei einem außer Kontrolle geratenen industriellen chemischen Verfahren anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 4 der Richtlinie 96/82/EG angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstiges Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
Rechtsprechung zu § 3 BImSchG
1.133 Entscheidungen zu § 3 BImSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 77.87
Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Lärmbelästigungen durch eine ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2002 - 7 A 2127/00
Zumutbarkeit v. Lärmimmissionen einer Windernergieanlage
- BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87
Feueralarmsirene - Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung
- BVerwG, 07.10.1983 - 7 C 44.81
Glockenläuten
- VGH Hessen, 11.03.1993 - 3 TH 768/92
Schädliche Umwelteinwirkungen eines Sendemastes des Mobilfunks und Richtfunks für ...
- VGH Baden-Württemberg, 18.01.2011 - 8 S 600/09
Ist eine Ansammlung von fünf Wohngebäuden ein Ortsteil?
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2005 - 8 A 2810/03
Immissionsschutzniveau für Bauleitplanung verbindlich
- BVerwG, 14.04.1989 - 4 C 52.87
Befugnis einer Gemeinde zu vorbeugendem Umweltschutz im Wege ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2003 - 7 B 2434/02
Bauplanungsrechtl. Rücksichtnahmegebot: Unzumutbarkeit
- BVerwG, 08.11.1994 - 7 B 73.94
Immissionsschutzrecht: Verbindlichkeit der Richtwerte der 18. BimSchV für die ...
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Querverweise
- BImSchG
- Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen
- § 29a (Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen)
- Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Biokraftstoffe
- Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen
- Biokraftstoffe
- § 37b (Begriffsbestimmung, Anforderungen an Biokraftstoffe)
- Gemeinsame Vorschriften
- § 60 (Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Art der baulichen Nutzung
- § 11 (Sonstige Sondergebiete)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Zuständigkeit und Verfahren
- Zuständigkeit
- § 96 (Sachliche Zuständigkeit)
- Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendungsbereich)
- Landesabfallgesetz (LAbfG)
- Überwachung, Datenverarbeitung
- § 21 (Überwachung durch Sachverständige)
- Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten
- § 23 (Abfallrechtsbehörden)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
- § 9 I Nr. 23 (Inhalt des Bebauungsplans) (zu § 3 I)
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Zulässigkeit von Vorhaben
- § 35 III 1 Nr. 3 (Bauen im Außenbereich) (zu § 3 I)
- Bodenordnung
- Umlegung
- § 55 II 1 Nr. 2 (Umlegungsmasse und Verteilungsmasse) (zu § 3 I)
- Erschließung
- Erschließungsbeitrag
- § 127 II Nr. 5 (Erhebung des Erschließungsbeitrags) (zu § 3 I)
- Gaststättengesetz (GastG)
- § 4 I Nr. 3 (Versagungsgründe) (zu § 3 I)
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