Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Sechster Teil - Gewässeraufsicht, Bauüberwachung, Wassergefahr (§§ 82 - 85) |
(1) Die Wasserbehörde haben
| 1. | darüber zu wachen, daß die wasserrechtlichen und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Benutzung von Gewässern und den anderen wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorgängen eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden, | |
| 2. | auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. |
Die Wasserbehörde trifft zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Anordnungen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Die Wasserbehörde kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Sachverständige heranziehen. Aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes erteilte Zulassungen sind regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.
(2) Die Überwachung kann eingeschränkt werden, wenn gegenüber der Wasserbehörde durch einen anerkannten Sachverständigen oder eine anerkannte sachverständige Stelle die Einhaltung der Vorschriften und Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bestätigt wird. Gleiches gilt für Unternehmen, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 (ABl. EG Nr. L 114, S. 1) über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS-Verordnung) eingetragen sind.
(3) Soweit sich die Gewässeraufsicht nicht auf die Benutzung der Gewässer bezieht, gilt § 21 WHG entsprechend. Dritte haben der Wasserbehörde oder deren Beauftragten die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, wenn eine Auskunft nach Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht mit verhältnismäßigem Aufwand erlangt werden kann.
(4) Die Kosten der Gewässeraufsicht tragen der Benutzer eines Gewässers und der Betreiber von Anlagen, die der Überwachung unterliegen, soweit sich die Überwachung auf die Einhaltung ihrer Pflichten bezieht; dies gilt auch für die Kosten von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen. Kosten sind vom Gewässerbenutzer und Anlagenbetreiber nicht zu tragen für Besichtigungen gemäß § 49 Abs. 7 oder für von Dritten veranlaßte Besichtigungen, die zu keinen Beanstandungen geführt haben. In den sonstigen Fällen trägt der Überwachte die Kosten, wenn die Überwachung ergibt, daß von ihm wasserrechtliche Vorschriften und Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind. Kosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Absatz 1 entstehen, ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück; im übrigen gilt § 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
Rechtsprechung zu § 82 WasserG
6 Entscheidungen zu § 82 WasserG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.1985 - 5 S 1380/83
Probebohrungen zur Grundwasserüberprüfung
- VGH Baden-Württemberg, 04.02.1981 - 5 S 2177/80
Wasserrecht - Zuständigkeit der unteren Wasserbehörden; Ermächtigung nach WasG BW 82 Abs 3 S 1)">...
- VGH Baden-Württemberg, 16.10.1990 - 8 S 2087/90
Verpflichtung des Anscheinsstörers, Untersuchungen durchzuführen bei Gefahr für ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.05.1989 - 5 S 828/89
Umfang der Ermächtigung zum Einschreiten der Gewässeraufsicht; Störerauswahl
- BGH, 05.06.2008 - III ZR 137/07
Amtshaftung - Abwehr von Hochwassergefahren
- VGH Baden-Württemberg, 04.02.1980 - VII 274/79
Fischteich; Gemeingebrauch; Anliegergebrauch; Anlieger
Literatur im Internet zu § 82 WasserG
Querverweise
- WasserG
- [ohne amtliche Überschrift]
- Grundsätze, Bewirtschaftung, Flussgebietseinheiten
- § 3d (Mitwirkungs- und Auskunftspflichten)
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
- § 24 (Wasserschutzgebiete (zu § 19 WHG))
- Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und andere Absperrbauwerke von Wasserbecken
- § 43 (Öffentliche Wasserversorgung, Wasserversorgungsanlagen, haushälterischer Umgang mit Wasser)
- Abwasserbeseitigung
- § 45b (Verpflichtung zur Beseitigung)
- Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme
- Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen
- § 68b (Gewässerrandstreifen)
- Gewässeraufsicht, Bauüberwachung, Wassergefahr
- § 82a (Gewässerkundlicher Dienst)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 436 II (Öffentliche Lasten von Grundstücken) (zu § 82 IV 4)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 54 (zu § 82 IV 4)
- Landesbauordnung (LBO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 II Nr. 2 (Anwendungsbereich)
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- § 31 (Vorrang öffentlicher Grundstückslasten) (zu § 82 IV 4)
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