Zur nun geltenden Fassung von § 4 VVG. § 4 VVG a.F. entspricht: § 4 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e) |
1. Titel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 15a) |
(1) Wird ein Versicherungsschein auf den Inhaber ausgestellt, so treten die in § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Wirkungen ein.
(2) 1Ist im Vertrag bestimmt, daß der Versicherer nur gegen Rückgabe des Versicherungsscheins zu leisten hat, so genügt, wenn der Versicherungsnehmer behauptet, zur Rückgabe außerstande zu sein, das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis, daß die Schuld erloschen sei. 2Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn der Versicherungsschein der Kraftloserklärung unterliegt.
Rechtsprechung zu § 4 VVG a.F.
20 Entscheidungen zu § 4 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 22.03.2000 - IV ZR 23/99
Formularmäßige Vereinbarung der Berechtigung des Inhabers eines ...
- AG Neumarkt/Oberpfalz, 30.03.2012 - 1 C 652/11
Widerruf eines Versicherungsvertrages nach Ablauf der Frist sowie Anspruch auf ...
- OLG Hamm, 20.07.1988 - 20 W 28/88
- BGH, 10.10.2001 - IV ZR 120/01
Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung der Klage auf Herausgabe eines ...
- BGH, 24.05.1962 - II ZR 199/60
Abschluss eines Seetransportversicherungsvertrags - Ausfuhr strategisch wichtiger ...
- LG Hagen, 28.04.2005 - 4 O 356/04
- OLG Koblenz, 04.01.2002 - 10 U 595/01
Versicherungsschein; Legitimationspapier; Rückkaufswert; Auszahlung; ...
- BGH, 08.05.1961 - II ZR 7/60
Händler-Haftpflichtversicherung
- BGH, 24.02.1999 - IV ZR 122/98
Voraussetzungen der Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus einem ...
- OLG Düsseldorf, 29.02.2000 - 4 U 62/99
Unterbrechung der Verjährung bei Nichtbetreiben des Mahnverfahrens