Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e) |
| 1. Titel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 15a) |
(1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monats nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die von dem Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Gefahrerhöhung dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der ihm obliegenden Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluß weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
(5) (weggefallen)
Rechtsprechung zu § 6 VVG a.F.
- 31 Entscheidungen zu § 6 VVG a.F. im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 10 Urteilsbesprechungen zu § 6 VVG bei ibr-online
- BGH, Taxifahrer-Unfallflucht, 1.12.99 (NJW-RR 2000, 553)
§ 142 StGB, zivilrechtliche Folgen der Fahrerflucht;
§ 6 III VVG, Leistungsfreiheit des Versicherers auch bei eindeutiger Haftungslage, keine Kausalitätsprüfung bei Vorsatz
Literatur im Internet zu § 6 VVG a.F.
- Sicherheitsvorschriften in der Leitungswasser-/ Rohrbruchversicherung
von RA Dr. Stefan Spielmann (Aufsatz, PDF-Format)
VersR 2006, 317 - 326
über www.bld.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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