Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
| Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73) |
| Abschnitt 2 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten (§§ 19 - 32) |
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
Literatur im Internet zu § 28 VVG
- Vollständige und teilweise Leistungsfreiheit nach dem VVG 2008 am Beispiel der Sachversicherung (Teil 1)
von Dr. Dirk-Carsten Günther / Dr. Stefan Spielmann (Aufsatz, PDF-Format)
r + s 2008, 133 ff.
über www.bld.de - Vollständige und teilweise Leistungsfreiheit nach dem VVG 2008 am Beispiel der Sachversicherung (Teil 2)
von Dr. Dirk-Carsten Günther / Dr. Stefan Spielmann (Aufsatz, PDF-Format)
r + s 2008, 177 ff.
über www.bld.de - Das quotale Leistungskürzungsrecht des Versicherers gem. §§ 26 Abs. 1 Satz 2, 28 Abs. 2 Satz 2, 81 Abs. 2 VVG 2008
von Dr. Jürgen Veith (Aufsatz, PDF-Format)
VersR 2008, 1580 ff.
über www.bld.de - Die Anpassung Allgemeiner Versicherungsbedingungen an das neue VVG und die Folgen ihres Unterbleibens
von RA Dr. Jens Muschner (zusammen mit Rechtsreferendar Domenik Henning Wendt) (Aufsatz, PDF-Format)
MDR 2008, 949 ff.
über www.bld.de - VVG 2008: Das neue Versicherungsvertragsrecht - Auswirkungen für gewerbliche Versicherungen
von RA Dr. Joachim Grote; RA Dr. Christian Schneider (Aufsatz, PDF-Format)
BB 2007, 2689 ff.
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Querverweise
- VVG
- Allgemeiner Teil
- Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
- § 32 (Abweichende Vereinbarungen)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126b (Textform) (zu § 28 IV)
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