Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
| Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73) |
| Abschnitt 2 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten (§§ 19 - 32) |
(1) Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen für diese höhere Gefahr entsprechende Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Für das Erlöschen dieses Rechtes gilt § 24 Abs. 3 entsprechend.
(2) Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
Rechtsprechung zu § 25 VVG
187 Entscheidungen zu § 25 VVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 05.05.2004 - IV ZR 183/03
Versicherungsrecht - Leistungsfreiheit nach den §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. ...
- OLG Frankfurt, 19.01.2005 - 7 U 80/99
Hausratsversicherung: Darlegungs- und Beweislast des Versicherers bei einem ...
- OLG Celle, 09.08.2007 - 8 U 62/07
Kaskoversicherung: Leistungsfreiheit des Versicherers nach einem ...
- OLG Koblenz, 30.08.2002 - 10 U 1415/01
Kaskoversicherung - Kfz-Schein im Fahrzeug keine erhebliche Gefahrerhöhung
- BGH, 20.03.1967 - II ZR 186/64
Gefahrerhöhung bei Gewichtsüberschreitung durch Mitnahme eines Beifahrers auf ...
- BGH, 31.05.1965 - II ZR 66/63
Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Benutzung abgefahrener Reifen
- OLG Celle, 23.09.2004 - 8 U 128/03
Kfz-Kaskoversicherung - Verlust von Fahrzeugschlüsseln:Wann ist der Versicherer ...
- BGH, 06.05.1965 - II ZR 133/63
Gefahrerhöhung bei Notwendigkeit des Tragens einer Brille
- OLG Köln, 21.01.1997 - 9 U 76/95
Darlegungs- und Beweislast bei Einbruchsdiebstahl mit Vandalismus, Versicherung, ...
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