Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99)   
   Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73)   
   Abschnitt 2 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten (§§ 19 - 32)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 25
Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung

(1) 1Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen für diese höhere Gefahr entsprechende Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. 2Für das Erlöschen dieses Rechtes gilt § 24 Abs. 3 entsprechend.

(2) 1Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. 2Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.

Rechtsprechung zu § 25 VVG

35 Entscheidungen zu § 25 VVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 25 VVG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 
      Allgemeiner Teil
        Vorschriften für alle Versicherungszweige
          Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
            § 27 (Unerhebliche Gefahrerhöhung)
            § 32 (Abweichende Vereinbarungen)
     
      Einzelne Versicherungszweige
        Krankenversicherung
          § 194 (Anzuwendende Vorschriften)
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