§ 27 VVG n.F. entspricht: § 29 VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99)   
   Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73)   
   Abschnitt 2 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten (§§ 19 - 32)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 27
Unerhebliche Gefahrerhöhung

Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.

Rechtsprechung zu § 27 VVG

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Querverweise

Auf § 27 VVG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 
      Allgemeiner Teil
        Vorschriften für alle Versicherungszweige
          Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
            § 32 (Abweichende Vereinbarungen)
     
      Einzelne Versicherungszweige
        Krankenversicherung
          § 194 (Anzuwendende Vorschriften)
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