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Wasserhaushaltsgesetz a.F.

   Zweiter Teil - Bestimmungen für oberirdische Gewässer (§§ 23 - 32)   
   Zweiter Abschnitt - Bewirtschaftungsziele und -anforderungen (§§ 25a - 27)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/0WHG28022010/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WHG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WHG28022010/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WHG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Wasserhaushaltsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WHG28022010/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wasserhaushaltsgesetz a.F.
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Textdarstellung

  

§ 25c
Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele

(1) Durch Landesrecht werden Fristen festgelegt, bis zu denen ein guter ökologischer und chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer (§ 25a Abs. 1 Nr. 2) und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten Gewässer (§ 25b Abs. 1 Nr. 2) zu erreichen ist.

(2) Die Fristen nach Absatz 1 können verlängert werden, wenn keine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands eintritt und

1. die notwendigen Verbesserungen des Gewässerzustands auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht fristgerecht erreicht werden können,
2. die vorgesehenen Maßnahmen nur schrittweise in einem längeren Zeitraum technisch durchführbar sind oder
3. die Einhaltung der Frist mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre.

(3) Fristverlängerungen nach Absatz 2 dürfen die Verwirklichung der in § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1 festgelegten Ziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.

(4) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.

Rechtsprechung zu § 25c WHG a.F.

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Querverweise

Auf § 25c WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Wasserhaushaltsgesetz (WHG a.F.) 
      Bestimmungen für oberirdische Gewässer
        Bewirtschaftungsziele und -anforderungen
          § 25d (Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen)
        Unterhaltung und Ausbau
          § 28 (Umfang der Unterhaltung)
          § 31 (Ausbau)
     
      Bestimmungen für die Küstengewässer
        § 32c (Bewirtschaftungsziele)
     
      Bestimmungen für das Grundwasser
        § 33a (Bewirtschaftungsziele)
     
      Wasserwirtschaftliche Planung; Wasserbuch; Informationsbeschaffung und -übermittlung
        § 36b (Bewirtschaftungsplan)
     
      Bußgeld- und Schlussbestimmungen
        § 42 (Anpassung des Landesrechts)
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