Wasserhaushaltsgesetz a.F.
Zweiter Teil - Bestimmungen für oberirdische Gewässer (§§ 23 - 32) |
Zweiter Abschnitt - Bewirtschaftungsziele und -anforderungen (§§ 25a - 27) |
(1) Durch Landesrecht werden Fristen festgelegt, bis zu denen ein guter ökologischer und chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer (§ 25a Abs. 1 Nr. 2) und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten Gewässer (§ 25b Abs. 1 Nr. 2) zu erreichen ist.
(2) Die Fristen nach Absatz 1 können verlängert werden, wenn keine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands eintritt und
(3) Fristverlängerungen nach Absatz 2 dürfen die Verwirklichung der in § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1 festgelegten Ziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.
(4) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.
Rechtsprechung zu § 25c WHG a.F.
2 Entscheidungen zu § 25c WHG a.F. in unserer Datenbank:
- OVG Bremen, 24.09.2009 - 1 A 9/09
Errichtung eines Wasserkraftwerks; Reichweite der naturschutz- und ...
- OVG Bremen, 24.09.2009 - 1 A 7/09
Klagebefugnis eines in Niedersachsen anerkannten Naturschutzverbands - ...
Querverweise
Auf § 25c WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz
- Bestimmungen für oberirdische Gewässer
- Bewirtschaftungsziele und -anforderungen
- § 25d (Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen)
- Bestimmungen für die Küstengewässer
- § 32c (Bewirtschaftungsziele)
- Bestimmungen für das Grundwasser
- § 33a (Bewirtschaftungsziele)
- Wasserwirtschaftliche Planung; Wasserbuch; Informationsbeschaffung und -übermittlung
- § 36b (Bewirtschaftungsplan)
- Bußgeld- und Schlussbestimmungen
- § 42 (Anpassung des Landesrechts)