Sie sehen hier das Arbeitnehmer-Entsendegesetz in der am 24.4.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab.

Arbeitnehmer-Entsendegesetz

   Abschnitt 6 - Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden (§§ 16 - 23)   

§ 16
Zuständigkeit

Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 8 sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.

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Literatur im Internet zu § 16 AEntG

Querverweise

Auf § 16 AEntG verweisen folgende Vorschriften:
    AEntG
      Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
        § 17 (Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden)
        § 23 (Bußgeldvorschriften)
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