Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Abschnitt 6 - Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden (§§ 16 - 23) |
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__paste_bez____paste_norm__ Arbeitnehmer-Entsendegesetz (https://dejure.org/gesetze/AEntG/__paste_norm__.html)
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Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 8, soweit sie sich auf die Gewährung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4 beziehen, sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.
Fassung aufgrund des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.07.2019 | Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch | 11.07.2019 | |
16.08.2014 | Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) | 11.08.2014 |
Rechtsprechung zu § 16 AEntG
4 Entscheidungen zu § 16 AEntG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 21.12.2016 - 17 U 42/15
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- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2019 - L 1 R 623/16
- LAG Hessen, 12.10.2018 - 10 Sa 1539/17
- LSG Sachsen-Anhalt, 24.08.2023 - L 3 BA 28/21
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