Arbeitnehmer-Entsendegesetz

   Abschnitt 3 - Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen (§§ 3 - 9)   
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Textdarstellung

  

§ 5
Arbeitsbedingungen

1Gegenstand eines Tarifvertrages nach § 3 können sein

1. Mindestentgeltsätze, die nach Art der Tätigkeit, Qualifikation der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Regionen differieren können, einschließlich der Überstundensätze, wobei die Differenzierung nach Art der Tätigkeit und Qualifikation insgesamt bis zu drei Stufen umfassen kann,
1a. die über Nummer 1 hinausgehenden Entlohnungsbestandteile nach § 2 Absatz 1 Nummer 1,
2. die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt oder ein zusätzliches Urlaubsgeld,
3. die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen nach Nummer 2 durch eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, wenn sichergestellt ist, dass der ausländische Arbeitgeber nicht gleichzeitig zu Beiträgen zu der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien und zu einer vergleichbaren Einrichtung im Staat seines Sitzes herangezogen wird und das Verfahren der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien eine Anrechnung derjenigen Leistungen vorsieht, die der ausländische Arbeitgeber zur Erfüllung des gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Urlaubsanspruchs seines Arbeitnehmers oder seiner Arbeitnehmerin bereits erbracht hat,
4. die Anforderungen an die Unterkünfte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, wenn sie vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von ihrem regelmäßigen Arbeitsplatz entfernt eingesetzt werden, unmittelbar oder mittelbar, entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, und
5. Arbeitsbedingungen im Sinne des § 2 Nr. 3 bis 8.

2Die Arbeitsbedingungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 umfassen auch Regelungen zur Fälligkeit entsprechender Ansprüche einschließlich hierzu vereinbarter Ausnahmen und deren Voraussetzungen.

Hinweis der Redaktion:

§ 5 in dieser Fassung tritt gemäß Artikel 18 Abs. 2 des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 am 30. Juli 2020 in Kraft, soweit Arbeitgeber mit Sitz im Ausland betroffen sind.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020 (BGBl. I S. 1657), in Kraft getreten am 30.07.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
30.07.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen10.07.2020BGBl. I S. 1657
18.07.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch11.07.2019BGBl. I S. 1066
16.08.2014
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz)11.08.2014BGBl. I S. 1348

Rechtsprechung zu § 5 AEntG

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Querverweise

Auf § 5 AEntG verweisen folgende Vorschriften:

    Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) 
      Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen
        § 3 (Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen)
        § 7 (Rechtsverordnung für die Fälle des § 4 Absatz 1)
        § 7a (Rechtsverordnung für die Fälle des § 4 Absatz 2)
        § 8 (Pflichten des Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen)
        § 9 (Verzicht, Verwirkung)
     
      Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche
        § 11 (Rechtsverordnung)
        § 12a (Empfehlung von Arbeitsbedingungen)
     
      Zivilrechtliche Durchsetzung
        § 15 (Gerichtsstand)
     
      Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
        § 16 (Zuständigkeit)
        § 17 (Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden)
     
      Sonderregelungen und Übergangsbestimmungen
        Sonderregelungen für bestimmte Tätigkeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind
          § 34 (Erstmontage- und Einbauarbeiten)
          § 35 (Bestimmte Tätigkeiten ohne Leistungsempfänger im Inland)
        Sonderregelungen für den Straßenverkehrssektor
          § 36 (Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen, die im Inland von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt werden)
        Übergangsbestimmungen
          § 42 (Übergangsbestimmungen für das Baugewerbe)
Was ist das?

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