Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Abschnitt 3 - Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen (§§ 3 - 9) |
1Gegenstand eines Tarifvertrages nach § 3 können sein
1. | Mindestentgeltsätze, die nach Art der Tätigkeit, Qualifikation der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Regionen differieren können, einschließlich der Überstundensätze, wobei die Differenzierung nach Art der Tätigkeit und Qualifikation insgesamt bis zu drei Stufen umfassen kann, | |
1a. | die über Nummer 1 hinausgehenden Entlohnungsbestandteile nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, | |
2. | die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt oder ein zusätzliches Urlaubsgeld, | |
3. | die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen nach Nummer 2 durch eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, wenn sichergestellt ist, dass der ausländische Arbeitgeber nicht gleichzeitig zu Beiträgen zu der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien und zu einer vergleichbaren Einrichtung im Staat seines Sitzes herangezogen wird und das Verfahren der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien eine Anrechnung derjenigen Leistungen vorsieht, die der ausländische Arbeitgeber zur Erfüllung des gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Urlaubsanspruchs seines Arbeitnehmers oder seiner Arbeitnehmerin bereits erbracht hat, | |
4. | die Anforderungen an die Unterkünfte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, wenn sie vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von ihrem regelmäßigen Arbeitsplatz entfernt eingesetzt werden, unmittelbar oder mittelbar, entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, und | |
5. | Arbeitsbedingungen im Sinne des § 2 Nr. 3 bis 8. |
2Die Arbeitsbedingungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 umfassen auch Regelungen zur Fälligkeit entsprechender Ansprüche einschließlich hierzu vereinbarter Ausnahmen und deren Voraussetzungen.
Hinweis der Redaktion:§ 5 in dieser Fassung tritt gemäß Artikel 18 Abs. 2 des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 am 30. Juli 2020 in Kraft, soweit Arbeitgeber mit Sitz im Ausland betroffen sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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30.07.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen | 10.07.2020 | |
18.07.2019 | Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch | 11.07.2019 | |
16.08.2014 | Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) | 11.08.2014 |
Rechtsprechung zu § 5 AEntG
101 Entscheidungen zu § 5 AEntG in unserer Datenbank:
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Beitragspflicht - Sozialkassen des Baugewerbes - Arbeitnehmerüberlassung - ...
- BAG, 08.12.2021 - 10 AZR 101/20
Erstattungsansprüche im Urlaubskassenverfahren
Zum selben Verfahren:
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Obgleich § 8 III AEntG nach seinem Wortlaut nur Beitragsansprüche der ULAG ...
- LAG Hessen, 17.12.2019 - 12 Sa 460/19
- BGH, 14.04.2022 - III ZR 81/21
Anpassung der zwischen den Parteien vereinbarten Vergütung aus einem Vertrag über ...
- ArbG Düsseldorf, 30.11.2015 - 4 Ca 4402/15
Auszahlungsbegehren des Arbeitnehmers bzgl. erarbeiteter Plusstunden seines ...
- BGH, 15.03.2012 - 5 StR 288/11
Vorlageverfahren; Unterschreiten von Mindestlöhnen; Strafklageverbrauch; ...
- BAG, 18.12.2019 - 10 AZR 326/17
Verzugszinsen auf Sozialkassenbeiträge
- BAG, 22.07.2014 - 1 ABR 96/12
Mitbestimmung bei Fälligkeit - Gesetzesvorbehalt
- BAG, 22.03.2017 - 5 AZR 666/15
Mindestlohn - Anrechnung einer Treueprämie
- ArbG Hamburg, 26.02.2014 - 27 Ca 388/13
Anwendungsbereich der Ausschlussfrist nach dem TV-Mindestlohn Gebäudereinigung
Querverweise
Auf § 5 AEntG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
- Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen
- Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche
- Zivilrechtliche Durchsetzung
- § 15 (Gerichtsstand)
- Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
- Sonderregelungen und Übergangsbestimmungen
- Sonderregelungen für bestimmte Tätigkeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind
- Sonderregelungen für den Straßenverkehrssektor
- § 36 (Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen, die im Inland von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt werden)
- Übergangsbestimmungen
- § 42 (Übergangsbestimmungen für das Baugewerbe)