Abgabenordnung
Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 249 - 258) |
(1) 1Gegen den Bund oder ein Land ist die Vollstreckung nicht zulässig. 2Im Übrigen ist die Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Staatsaufsicht unterliegen, nur mit Zustimmung der betreffenden Aufsichtsbehörde zulässig. 3Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt der Vollstreckung und die Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden kann.
(2) Gegenüber öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 nicht.
Rechtsprechung zu § 255 AO
7 Entscheidungen zu § 255 AO in unserer Datenbank:
- FG Hamburg, 22.10.2015 - 1 V 108/15
Kein Finanzrechtsweg bei wegen der Beitreibung von rückständigen ...
- BFH, 24.05.1977 - IV B 41/76
Verwaltungsverfahren - Festsetzung des Streitwertes - Entscheidung des ...
- VG Weimar, 16.10.2007 - 6 E 1148/07
Vollstreckung von Zahlungsrückständen bei der Zahlung einer Kreisumlage; ...
- VG Schleswig, 02.04.2001 - 14 A 267/99
Leistungsklage, Rechtsschutzbedürfnis, Vollziehung und Vollstreckung gegenüber ...
- BGH, Ermittlungsrichter, 18.03.1992 - 1 BGs 90/92
Beschlagnahmefähigkeit von Behördenakten (Sperrerklärung; Gewaltenteilung; ...
- BFH, 30.09.1981 - II R 111/79
- LG Tübingen, 29.07.2016 - 5 T 102/16
Zwangsvollstreckung in rückständige Rundfunkbeiträge: Kostenentscheidung nach ...
Querverweise
Auf § 255 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Arrest
- § 324 (Dinglicher Arrest)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- § 5 (Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 89
Redaktionelle Querverweise zu § 255 AO:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Aufsicht
- § 127 (Zwangsvollstreckung)