Abgabenordnung
Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77) |
Zweiter Abschnitt - Steuerschuldverhältnis (§§ 37 - 50) |
(1) Werden nach den Verbrauchsteuergesetzen Steuervergünstigungen unter der Bedingung gewährt, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren einer besonderen Zweckbestimmung zugeführt werden, so erlischt die Steuer nach Maßgabe der Vergünstigung ganz oder teilweise, wenn die Bedingung eintritt oder wenn die Waren untergehen, ohne dass vorher die Steuer unbedingt geworden ist.
(2) Die bedingte Steuerschuld geht jeweils auf den berechtigten Erwerber über, wenn die Waren vom Steuerschuldner vor Eintritt der Bedingung im Rahmen der vorgesehenen Zweckbestimmung an ihn weitergegeben werden.
(3) Die Steuer wird unbedingt,
1. | 1wenn die Waren entgegen der vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder ihr nicht mehr zugeführt werden können. 2Kann der Verbleib der Waren nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt, wenn der Begünstigte nicht nachweist, dass sie ihr zugeführt worden sind, | |
2. | in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen. |
Rechtsprechung zu § 50 AO
39 Entscheidungen zu § 50 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 09.04.2014 - VII R 7/13
Keine wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens durch Verwendung von ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 13.12.2012 - 4 K 8/12
Verbrauchsteuerrecht: Verbrauchsteuerentstehung bei Entnahme einer Ware aus dem ...
- FG Hamburg, 13.12.2012 - 4 K 8/12
- BFH, 25.09.2013 - VII R 7/12
Kein Erlass der Mineralölsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen bei ...
- OLG Düsseldorf, 13.11.1984 - 2 Ss 382/84
- BFH, 28.11.1989 - VII R 75/86
- VG Sigmaringen, 27.09.2005 - 5 K 2380/04
Grundstücksteilung als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten
- FG Niedersachsen, 30.06.2005 - 5 K 796/01
Abschluss eines Mietvertrages zwischen Gesellschafter und Gesellschaft; ...
- FG Niedersachsen, 30.06.2005 - 5 K 797/01
Ausschluss des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Anmietung eines Büroraums; ...
- FG Niedersachsen, 30.06.2005 - 5 K 798/01
Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Anmietung eines Büroraums; ...
Querverweise
Auf § 50 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)