Abgabenordnung
| Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77) |
| Zweiter Abschnitt - Steuerschuldverhältnis (§§ 37 - 50) |
(1) Werden nach den Verbrauchsteuergesetzen Steuervergünstigungen unter der Bedingung gewährt, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren einer besonderen Zweckbestimmung zugeführt werden, so erlischt die Steuer nach Maßgabe der Vergünstigung ganz oder teilweise, wenn die Bedingung eintritt oder wenn die Waren untergehen, ohne dass vorher die Steuer unbedingt geworden ist.
(2) Die bedingte Steuerschuld geht jeweils auf den berechtigten Erwerber über, wenn die Waren vom Steuerschuldner vor Eintritt der Bedingung im Rahmen der vorgesehenen Zweckbestimmung an ihn weitergegeben werden.
(3) Die Steuer wird unbedingt,
| 1. | wenn die Waren entgegen der vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder ihr nicht mehr zugeführt werden können. Kann der Verbleib der Waren nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt, wenn der Begünstigte nicht nachweist, dass sie ihr zugeführt worden sind, | |
| 2. | in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen. |
Rechtsprechung zu § 50 AO
26 Entscheidungen zu § 50 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 28.11.1989 - VII R 75/86
Unbedingte Mineralölsteuer
- OLG Düsseldorf, 13.11.1984 - 2 Ss 382/84
Straftatbestände bei unredlicher Mineralöllieferung
- BFH, 05.11.2009 - IV R 29/08
Abspaltung führt nicht zur Gesamtrechtsnachfolge
- FG Hamburg, 13.12.2012 - 4 K 8/12
Verbrauchsteuerrecht: Verbrauchsteuerentstehung bei Entnahme einer Ware aus dem ...
- FG Niedersachsen, 30.06.2005 - 5 K 798/01
Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Anmietung eines im Eigentum des ...
- FG Niedersachsen, 30.06.2005 - 5 K 797/01
Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung von Büroräumen an ...
- FG Niedersachsen, 30.06.2005 - 5 K 796/01
Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung von Büroräumen an ...
- RFH, 10.10.1940 - III 212/39
RBewG § 50 Abs. 1; AO § 288
- VG Göttingen, 27.06.2007 - 3 B 84/07
Gesamtschuldnerische Haftung eines Wohnungseigentümers zu Benutzungsgebühren für ...
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Querverweise
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)