§ 13a
Informationspflicht des Entleihers über freie Arbeitsplätze und Übernahmegesuch des Leiharbeitnehmers
(1) 1Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer über Arbeitsplätze des Entleihers, die besetzt werden sollen, zu informieren. 2Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, dem Leiharbeitnehmer zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen des Entleihers erfolgen.
(2) 1Der Entleiher hat einem Leiharbeitnehmer, der ihm seit mindestens sechs Monaten überlassen ist und der ihm in Textform den Wunsch nach dem Abschluss eines Arbeitsvertrages angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. 2Satz 1 gilt nicht, sofern der Leiharbeitnehmer dem Entleiher diesen Wunsch in den letzten zwölf Monaten bereits einmal angezeigt hat. 3Für die Bestimmung der Dauer der Überlassung nach Satz 1 gilt § 1 Absatz 1b Satz 2 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 20.07.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau | 20.07.2022 | |
01.12.2011 | Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung | 28.04.2011 |
Rechtsprechung zu § 13a AÜG
5 Entscheidungen zu § 13a AÜG in unserer Datenbank:
- LAG Baden-Württemberg, 08.09.2015 - 15 Sa 90/14
Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung - Scheinwerkvertrag
- LAG Nürnberg, 09.05.2014 - 3 TaBV 29/13
Einstellung - Mitbestimmung - Leiharbeitnehmer - Widerspruchsgrund - ...
- LAG Niedersachsen, 19.09.2012 - 17 TaBV 124/11
Zulässigkeit und Sanktionierung der unbefristeten Beschäftigung von ...
- LAG Niedersachsen, 19.09.2012 - 17 TaBV 22/12
Widerspruch des Betriebsrats gegen unbefristete Einstellung einer ...
- LG Berlin, 27.02.2023 - 23 O 154/19
Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung eines Triebfahrzeugführers
Querverweise
Auf § 13a AÜG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- § 16 (Ordnungswidrigkeiten)