Arbeitsgerichtsgesetz
| 3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100) |
| 1. Abschnitt - Urteilsverfahren (§§ 46 - 79) |
| 1. Unterabschnitt - Erster Rechtszug (§§ 46 - 63) |
(1) Zur Verkündung des Urteils kann ein besonderer Termin nur bestimmt werden, wenn die sofortige Verkündung in dem Termin, auf Grund dessen es erlassen wird, aus besonderen Gründen nicht möglich ist, insbesondere weil die Beratung nicht mehr am Tage der Verhandlung stattfinden kann. Der Verkündungstermin wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. Dies gilt auch dann, wenn ein Urteil nach Lage der Akten erlassen wird.
(2) Bei Verkündung des Urteils ist der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn beide Parteien abwesend sind; in diesem Fall genügt die Bezugnahme auf die unterschriebene Urteilsformel.
(3) Die Wirksamkeit der Verkündung ist von der Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter nicht abhängig. Wird ein von der Kammer gefälltes Urteil ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter verkündet, so ist die Urteilsformel vorher von dem Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richtern zu unterschreiben.
(4) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so muß es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefaßt sein. Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln; kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von dem Vorsitzenden unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von dem Vorsitzenden besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
Rechtsprechung zu § 60 ArbGG
68 Entscheidungen zu § 60 ArbGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BAG, 13.09.1995 - 2 AZR 855/94
Unzulässige Berufung - 5 Monatsfrist bei erstinstanzlichem Urteil
- BAG, 15.04.2008 - 1 ABR 14/07
Versetzung - Feststellungsinteresse
- LAG Hamm, 16.11.2004 - 12 Sa 1045/04
1) Berufung gegen Anerkenntnisurteil; 2) Beschwer; 3) Alleinentscheidung durch ...
- LAG München, 02.02.2011 - 11 Sa 343/08
Nichtigkeitsklage
- OVG Sachsen, 22.09.2008 - 2 B 557/07
- BAG, 23.01.1996 - 9 AZR 600/93
Grundsatz der mündlichen Verhandlung
- ArbG Berlin, 23.02.2005 - 7 Ca 2796/05
Aussetzung; Alleinentscheidungsbefugnis; ehrenamtliche Richter; gesetzlicher ...
- LAG Sachsen, 02.08.1994 - 9 (1) Sa 299/93
- BAG, 24.04.1996 - 5 AZN 970/95
Zurückverweisung an das Gericht erster Instanz
- LAG Köln, 02.06.1995 - 13 Sa 127/95
Zurückweisung verspäteten Vorbringens bei präsenten Zeugen
- GemSOGB, 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92
Absoluter Revisionsgrund bei unvollständig abgefaßtem Urteil
- BAG, 25.09.2003 - 8 AZR 472/02
Eingruppierung einer Berufsschullehrerin in Sachsen; Fachschulausbildung; ...
- BAG, 16.05.2002 - 8 AZR 412/01
Besetzung des Berufungsgerichts
- BAG, 15.09.1955 - 2 AZR 475/54
Arbeitsgerichtsverfahren: Verlust des Berichtigungsanspruchs infolge verzögerter ...
- BGH, 06.10.2011 - RiZ(R) 3/10
Verfahrensrecht - Richter darf zu ordnungsgemäßer Amtsführung angehalten werden!
- BVerfG, 26.03.2001 - 1 BvR 383/00
Vereitelung wirkungsvollen Rechtsschutzes - Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit ...
- BAG, 19.06.1998 - 6 AZB 48/97
Zulassung der Berufung - Anfrage wegen Divergenz
Zum selben Verfahren:
- BAG, 11.12.1998 - 6 AZB 48/97
Zulassung der Berufung in den Entscheidungsgründen
- BAG, 11.12.1998 - 6 AZB 48/97
- BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 78/06
Außerordentliche Kündigung - Direktionsrecht
- BGH, 04.06.2009 - RiZ(R) 5/08
Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch allgemeine Kritik an der ...
Literatur im Internet zu § 60 ArbGG
Querverweise
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen