Arbeitsgerichtsgesetz
| 3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100) |
| 2. Abschnitt - Beschlußverfahren (§§ 80 - 100) |
| 1. Unterabschnitt - Erster Rechtszug (§§ 80 - 86) |
Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. § 60 ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 84 ArbGG
Rechtsprechungsübersichten:
- 11 Entscheidungen zu § 84 ArbGG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 84 ArbGG
Querverweise
Auf § 84 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- ArbGG
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
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