Arbeitsgerichtsgesetz

   3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100)   
   2. Abschnitt - Beschlußverfahren (§§ 80 - 100)   
   1. Unterabschnitt - Erster Rechtszug (§§ 80 - 86)   
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Beschluß

Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. § 60 ist entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 84 ArbGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 84 ArbGG

Querverweise

Auf § 84 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
    ArbGG
      Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
        Beschlußverfahren
          Erster Rechtszug
            § 80 (Grundsatz)
          Zweiter Rechtszug
            § 91 (Entscheidung)
          Beschlußverfahren in besonderen Fällen
            § 97 (Entscheidung über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung)
            § 98 (Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle)

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