Arbeitsgerichtsgesetz
| 3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100) |
| 2. Abschnitt - Beschlußverfahren (§§ 80 - 100) |
| 1. Unterabschnitt - Erster Rechtszug (§§ 80 - 86) |
(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, oder das Verfahren für erledigt erklären.
(2) Haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt, so ist es vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. § 81 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt, so sind die übrigen Beteiligten binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern, mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der Beteiligte innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht äußert.
Rechtsprechung zu § 83a ArbGG
103 Entscheidungen zu § 83a ArbGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 79/89
Einseitige Erledigungserklärung im Beschlußverfahren
- BAG, 23.06.1993 - 2 ABR 58/92
Erledigung und Einstellung des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 ...
- LAG Nürnberg, 23.05.2006 - 4 Ta 73/06
Gegenstandswertfestsetzung; Beschlussverfahren nach § 101 BetrVG in 55 ...
- BAG, 27.08.1996 - 3 ABR 21/95
Einseitige Erledigungserklärung in der Rechtsbeschwerdeinstanz des ...
- BVerwG, 20.11.1998 - 6 P 8.98
Personalvertretungsrechtliches Beschlußverfahren; Erledigung der Hauptsache; ...
- LAG Bremen, 16.12.1988 - 4 TaBV 30/88
- BAG, 20.11.1990 - 1 ABR 87/89
Rechenzentrum als Tendenzbetrieb
- LAG Nürnberg, 21.07.2005 - 9 Ta 137/05
Festsetzung des Gegenstandswertes; Zustimmungsersetzung, Feststellungen gem. § ...
- BAG, 15.02.2012 - 7 ABN 74/11
Anfechtung einer Betriebsratswahl - Erledigung der Nichtzulassungsbeschwerde
- BAG, 23.01.2008 - 1 ABR 64/06
Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren
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