Arbeitsgerichtsgesetz

   3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100)   
   2. Abschnitt - Beschlußverfahren (§§ 80 - 100)   
   2. Unterabschnitt - Zweiter Rechtszug (§§ 87 - 91)   
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Verfahren

(1) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat.

(2) Für das Verfahren sind die §§ 83 und 83a entsprechend anzuwenden.

(3) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Landesarbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet kein Rechtsmittel statt.

Rechtsprechung zu § 90 ArbGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 90 ArbGG

Querverweise

Auf § 90 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
    ArbGG
      Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
        Beschlußverfahren
          Beschlußverfahren in besonderen Fällen
            § 97 (Entscheidung über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung)
            § 98 (Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle)

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