Arbeitsgerichtsgesetz

   3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100)   
   2. Abschnitt - Beschlußverfahren (§§ 80 - 100)   
   2. Unterabschnitt - Zweiter Rechtszug (§§ 87 - 91)   
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§ 88
Beschränkung der Beschwerde

§ 65 findet entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 88 ArbGG

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Querverweise

Auf § 88 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:

    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) 
      Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
        Beschlußverfahren
          Zweiter Rechtszug
            § 87 (Grundsatz)
          Beschlußverfahren in besonderen Fällen
            § 99 (Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag)
            § 100 (Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle)
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