Arbeitsschutzgesetz
| Zweiter Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers (§§ 3 - 14) |
(1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.
(2) Der Arbeitgeber muß sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, daß die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.
Rechtsprechung zu § 8 ArbSchG
5 Entscheidungen zu § 8 ArbSchG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 13.10.2010 - 7 K 2625/10
Anordnung von Sicherheitsmaßnahmen an Eisenbahnstrecke zu Arbeitsschutzzwecken; ...
- VGH Baden-Württemberg, 11.03.2010 - PL 15 S 1773/08
Land ist zuständig für die Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit an ...
- OLG München, 01.12.2010 - 20 U 3336/10
Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von § 106 Abs. 3 SGB VII
- LAG Köln, 28.01.2008 - 14 TaBV 70/07
Zuständigkeit von Konzern- und Gesamtbetriebsrat
- BAG, 25.05.2000 - 8 AZR 518/99
Haftung des Arbeitgebers - Beschädigung eines Pkw auf dem Firmenparkplatz
Literatur im Internet zu § 8 ArbSchG
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