Aufenthaltsgesetz

   Kapitel 7 - Verfahrensvorschriften (§§ 71 - 91f)   
   Abschnitt 4 - Datenschutz (§§ 86 - 91f)   

§ 90a
Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden

(1) Die Ausländerbehörden unterrichten unverzüglich die zuständigen Meldebehörden, wenn sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die im Melderegister zu meldepflichtigen Ausländern gespeicherten Daten unrichtig oder unvollständig sind. Sie teilen den Meldebehörden insbesondere mit, wenn ein meldepflichtiger Ausländer

1. sich im Bundesgebiet aufhält, der nicht gemeldet ist,
2. dauerhaft aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.

(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sollen folgende Angaben zum meldepflichtigen Ausländer enthalten:

1. Familienname, Geburtsname und Vornamen,
2. Tag, Ort und Staat der Geburt,
3. Staatsangehörigkeiten,
4. letzte Anschrift im Inland sowie
5. Datum der Ausreise.

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Literatur im Internet zu § 90a AufenthG

Querverweise

Auf § 90a AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
    AufenthG
      Verfahrensvorschriften
        Datenschutz
          § 90b (Datenabgleich zwischen Ausländer- und Meldebehörden)
     
      Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 105a (Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren)
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