Aufenthaltsverordnung
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43) |
Abschnitt 3 - Visumverfahren (§§ 30a - 38) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Aufenthaltsverordnung (https://dejure.org/gesetze/AufenthV/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
1Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, das einem Mitglied ausländischer Streitkräfte für einen dienstlichen Aufenthalt im Bundesgebiet erteilt wird, der auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung stattfindet. 2Zwischenstaatliche Vereinbarungen, die eine Befreiung von der Visumpflicht vorsehen, bleiben unberührt.
§ 31Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung
§ 31aBeschleunigtes Fachkräfteverfahren
§ 32Zustimmung der obersten Landesbehörde
§ 33Zustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern
§ 34Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten
§ 35Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika
§ 36Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von Mitgliedern ausländischer Streitkräfte
§ 37Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen
§ 38Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde
Neu Gesamtansicht
Rechtsprechung zu § 36 AufenthV
Entscheidung zu § 36 AufenthV in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 28.02.2019 - 10 ZB 18.1626
Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug bei Fortgeltungsfiktion