Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 6 - Ordnungswidrigkeiten (§§ 77 - 78) |
Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 3 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 38c eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, | |
| 2. | entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 4 einen Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt, | |
| 3. | entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | |
| 4. | entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder § 57 eine dort genannte Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, |
5.entgegen § 57a Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
| 6. | entgegen § 57a Nummer 2 ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder die Neuausstellung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt. |
Rechtsprechung zu § 77 AufenthV
Entscheidung zu § 77 AufenthV in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 16.01.2007 - 2 St OLG Ss 242/06
D (A), Strafrecht, unerlaubter Aufenthalt, Passlosigkeit, Duldung, ...
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