Bundesdatenschutzgesetz
Teil 2 - Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (§§ 22 - 44) |
Kapitel 1 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 22 - 31) |
Abschnitt 2 - Besondere Verarbeitungssituationen (§§ 26 - 31) |
(1) 1Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 679/2016 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 679/2016 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. 2Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.
(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 679/2016 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.
(3) 1Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 679/2016 besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. 2Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. 3Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.
(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 679/2016 vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.
verhältnisses § 27Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken § 28Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken § 29Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungs-
pflichten § 30Verbraucherkredite § 31Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften
Rechtsprechung zu § 28 BDSG
43 Entscheidungen zu § 28 BDSG in unserer Datenbank:
- OVG Saarland, 10.09.2019 - 2 A 174/18
Entscheidungszeitpunkt für Anordnungen zur Beseitigung datenschutzrechtlicher ...
- VG München, 09.04.2019 - M 13 K 17.2140
Rechtswidriger Datenaustausch
- BGH, 28.05.2020 - I ZR 186/17
BGH legt EuGH die Frage vor, ob Verbraucherschutzverbände befugt sind, Verstöße ...
- LAG Baden-Württemberg, 17.03.2021 - 21 Sa 43/20
Datenschutz - Informationsanspruch - Kopieanspruch
Zum selben Verfahren:
- BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 235/21
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- BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 235/21
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Anspruch auf Löschung von Eintragungen im sogenannten Schufa-Register und ...
- AG Altötting, 09.09.2019 - 401 XVII 178/92
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- VG Mainz, 15.11.2019 - 4 K 32/19
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- BGH, 19.11.2019 - II ZR 263/18
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Querverweise
Auf § 28 BDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
- Rechte der betroffenen Person
- § 34 (Auskunftsrecht der betroffenen Person)