Bundesdatenschutzgesetz

   Dritter Abschnitt - Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen (§§ 27 - 38a)   
   Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung (§§ 27 - 32)   
§ 27
Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden Anwendung, soweit personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden durch

1. nicht-öffentliche Stellen,
2. a) öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen,
b) öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
Dies gilt nicht, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. In den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a gelten anstelle des § 38 die §§ 18, 21 und 24 bis 26.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten außerhalb von nicht automatisierten Dateien, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, die offensichtlich aus einer automatisierten Verarbeitung entnommen worden sind.

Rechtsprechung zu § 27 BDSG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 27 BDSG

Querverweise

Auf § 27 BDSG verweisen folgende Vorschriften:
    BDSG
      Sondervorschriften
        § 42a (Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten)
Redaktionelle Querverweise zu § 27 BDSG:
    BDSG
      Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
        § 1 II Nr. 3 (Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes) (zu §§ 27 ff)

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