Bundesdatenschutzgesetz
| Dritter Abschnitt - Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen (§§ 27 - 38a) |
| Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung (§§ 27 - 32) |
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden Anwendung, soweit personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden durch
| 1. | nicht-öffentliche Stellen, | ||
| 2. | a) | öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, | |
| b) | öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist. | ||
| Dies gilt nicht, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. In den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a gelten anstelle des § 38 die §§ 18, 21 und 24 bis 26. | |||
(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten außerhalb von nicht automatisierten Dateien, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, die offensichtlich aus einer automatisierten Verarbeitung entnommen worden sind.
Rechtsprechung zu § 27 BDSG
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 27 BDSG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 27 BDSG
Querverweise
Auf § 27 BDSG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 27 BDSG:
- BDSG
- Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
- § 1 II Nr. 3 (Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes) (zu §§ 27 ff)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 155b III (zu §§ 27 ff)
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 IV (Anwendungsbereich) (zu § 27 I Nr. 2 b))
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