Bundesdatenschutzgesetz
| Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen (§§ 1 - 11) |
Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
Rechtsprechung zu § 9 BDSG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 9 BDSG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 9 BDSG
Querverweise
Auf § 9 BDSG verweisen folgende Vorschriften:
- BDSG
- Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
- Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
- Aufsichtsbehörde
- § 38 (Aufsichtsbehörde)
- Sondervorschriften
- § 41 (Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien)
- Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
- Musterfeststellungsantrag; Vorlageverfahren
- § 2 (Bekanntmachung im Klageregister)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
- Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
- § 494
- Landespressegesetz (LPresseG)
- § 12 (Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Allgemeine Vorschriften
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- § 7 (Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank)
Rechtsberatung
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