Bundesdatenschutzgesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen (§§ 1 - 11)   
§ 9
Technische und organisatorische Maßnahmen

Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

Rechtsprechung zu § 9 BDSG

39 Entscheidungen zu § 9 BDSG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 9 BDSG

Querverweise

Auf § 9 BDSG verweisen folgende Vorschriften:
    BDSG
      Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
        § 4e (Inhalt der Meldepflicht)
        § 10 (Einrichtung automatisierter Abrufverfahren)
        § 11 (Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag)
     
      Sondervorschriften
        § 41 (Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
        Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
    Kreditwesengesetz (KWG)
      Allgemeine Vorschriften
        Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
          § 7 (Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank)

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