Bundesdatenschutzgesetz
| Teil 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 1 - 21) |
| Kapitel 4 - Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (§§ 8 - 16) |
(1) 1Die oder der Bundesbeauftragte ist zuständig für die Aufsicht über die öffentlichen Stellen des Bundes, auch soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, sowie über Unternehmen, soweit diese für die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen Daten von natürlichen oder juristischen Personen verarbeiten und sich die Zuständigkeit nicht bereits aus § 29 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ergibt. 2Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auch für Auftragsverarbeiter, soweit sie nichtöffentliche Stellen sind, bei denen dem Bund die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht und der Auftraggeber eine öffentliche Stelle des Bundes ist.
(2) Die oder der Bundesbeauftragte ist nicht zuständig für die Aufsicht über die von den Bundesgerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze vom 06.05.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 14.05.2024 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze | 06.05.2024 | |
| 01.12.2021 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz) | 23.06.2021 | |
| 26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 |
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Rechtsprechung zu § 9 BDSG
13 Entscheidungen zu § 9 BDSG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 17.07.2025 - 13 K 1419/23
Bundesregierung darf Facebook-Fanpage zur Öffentlichkeitsarbeit weiterbetreiben
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.05.2025 - 12 B 14.23
Kein Rechtsanspruch auf Herausgabe von Videoaufnahmen in der S-Bahn
- LG München I, 25.04.2023 - 33 O 5976/22
Unzulässige Übermittlung von sogenannten Positivdaten an Auskunfteien
- BVerwG, 20.03.2024 - 6 C 8.22
Verarbeitung der Postanschrift eines Antragstellers nach dem ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2022 - 16 A 857/21
Standardmäßige Erhebung der Postanschrift des Antragstellers bei IFG-Antrag über ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2022 - 16 A 857/21
- VG Ansbach, 25.02.2021 - AN 7 P 19.01334
Mitbestimmung der Personalvertretung bei Einführung einer EDV-basierten ...
- BSG, 26.04.2022 - B 10 SF 1/22 BH
Auskunft über den Zugriff auf Daten eines Leistungsempfängers bei einem Jobcenter ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2022 - 16 A 858/21
Datenschutzrechtliche Anweisung; Bestimmtheit; personenbezogene Daten; ...
- OLG Naumburg, 07.11.2019 - 9 U 39/18
Medikamentenhandel über Amazon-Marktplace II, Apothekenvertrieb über Marketplace ...
- OLG Düsseldorf, 30.01.2019 - Kart 7/16
Bankenunabhängiges Bezahlverfahren für den Internethandel
Querverweise
Auf § 9 BDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Gemeinsame Bestimmungen
- Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- § 1 (Anwendungsbereich des Gesetzes)
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Befugnisse des Bundeskriminalamtes
- Zentralstelle
- § 11 (Polizeiliches Informationssystem)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung
- § 50 (Datenübermittlung)
- Geldwäschegesetz (GwG a.F.)
- Vorschriften für das Glücksspiel im Internet
- § 9a (Interne Sicherungsmaßnahmen der Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 12)
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Überwachung
- § 14 (Elektronisches Melde- und Informationssystem; Verordnungsermächtigung)