Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063)   
   Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017)   
   Untertitel 5 - Aufschiebende Einreden (§§ 2014 - 2017)   

§ 2014
Dreimonatseinrede

Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.

Rechtsprechung zu § 2014 BGB

11 Entscheidungen zu § 2014 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 11 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Volljuristen (m/w) mit Schwerpunkt im Zivilrecht
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
Wuppertal
22.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht

Literatur im Internet zu § 2014 BGB

Querverweise

Auf § 2014 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
            Aufschiebende Einreden
              § 2016 (Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erbenhaftung)
              § 2017 (Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 305 (Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 782 (Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht