Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017) |
Untertitel 5 - Aufschiebende Einreden (§§ 2014 - 2017) |
(1) Die Vorschriften der §§ 2014, 2015 finden keine Anwendung, wenn der Erbe unbeschränkt haftet.
(2) Das Gleiche gilt, soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht betroffen wird, mit der Maßgabe, dass ein erst nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erlangtes Recht sowie eine erst nach diesem Zeitpunkt im Wege der einstweiligen Verfügung erlangte Vormerkung außer Betracht bleibt.
Rechtsprechung zu § 2016 BGB
6 Entscheidungen zu § 2016 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 21.06.2021 - 21 W 39/21
Ordnungsgemäße Zusammensetzung des Aufsichtsrats
- OLG Frankfurt, 02.04.2019 - 1 UF 247/17
Ermächtigungsgrundlage für Kontaktverbot
- LG Hamburg, 18.10.2017 - 321 O 313/17
Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung im Erbbau-Grundbuch zur Sicherung des ...
- LG Hamburg, 16.12.2016 - 321 O 282/16
Bauhandwerkersicherungshypothek: Eintragung einer Vormerkung im Erbbau-Grundbuch ...
- OLG München, 27.06.1995 - 7 W 1669/95
Veranlassung zur Erhebung der Klage durch Beklagten als Beschwerdegrund
- RG, 08.05.1926 - V 239/25
Beifügung. Vormerkung. Verfügungsbeschränkung
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 2016 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 884 (Wirkung gegenüber Erben)