Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 3 - Erbschaftsanspruch (§§ 2018 - 2031) |
Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt, so haftet er nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. Ein gutgläubiger Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht nach diesen Vorschriften nur, wenn der Erbe den Besitz der Sache bereits tatsächlich ergriffen hatte.
Rechtsprechung zu § 2025 BGB
3 Entscheidungen zu § 2025 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 27.06.2007 - 7 U 248/06
Nachlasspflegschaft: Herausgabeanspruch des Nachlasspflegers; Anordnung der ...
- BGH, 12.12.2003 - V ZR 158/03
Erbrecht - DDR: Herausgabeanspruch des Erben
- OLG Dresden, 14.08.1997 - 7 U 361/96
Erbrecht des nichtehelichen Kindes in der ehemaligen DDR
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