Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063)   
   Titel 3 - Erbschaftsanspruch (§§ 2018 - 2031)   
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Haftung bei unerlaubter Handlung

Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt, so haftet er nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. Ein gutgläubiger Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht nach diesen Vorschriften nur, wenn der Erbe den Besitz der Sache bereits tatsächlich ergriffen hatte.

Rechtsprechung zu § 2025 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 2025 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 2025 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Unerlaubte Handlungen
            §§ 823 ff (Schadensersatzpflicht)

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