Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063)   
   Titel 4 - Mehrheit von Erben (§§ 2032 - 2063)   
   Untertitel 2 - Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern (§§ 2058 - 2063)   
§ 2058
Gesamtschuldnerische Haftung

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

Rechtsprechung zu § 2058 BGB

137 Entscheidungen zu § 2058 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 2058 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 2058 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
          §§ 421 ff (Gesamtschuldner)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
            Nachlassverbindlichkeiten
              § 1967 (Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            § 28 (Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft) (zu §§ 2058 ff)

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