Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
Teil I - Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit (§§ 1 - 8e) |
Abschnitt 2 - Amtshilfe (§§ 4 - 8) |
(1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie
(2) 1Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn
1. | sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist; | |
2. | durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden. |
2Die ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.
(3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn
(4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig hält.
(5) 1Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für verpflichtet, so teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Auffassung mit. 2Besteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde fachlich zuständige Aufsichtsbehörde.
Rechtsprechung zu § 5 BVwVfG
171 Entscheidungen zu § 5 BVwVfG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 02.09.2019 - 6 VR 2.19
Aktenvorlage; Amtshilfe; Amtshilfeersuchen; Antrag; Begründungspflicht; ...
- VG Karlsruhe, 19.12.2023 - 8 K 4487/22
Gewährung von Jugendhilfe; Zuständigkeitswechsel während des laufenden Bezugs; ...
- VG Köln, 04.04.2017 - 7 K 132/16
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 14.07.2021 - 3 C 2.20
Anspruch gesetzlicher Krankenkassen auf Information zu Risikobewertungen von ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2019 - 13 A 1326/17
Klage der gesetzlichen Krankenkassen gegen eine Vertriebsgesellschaft eines ...
- BVerwG, 14.07.2021 - 3 C 2.20
- OLG Frankfurt, 29.07.2020 - 2 StE 1/20
Kein Einsichtsrecht für Parlamentarischen Untersuchungsausschuss in Akten eines ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2016 - 12 S 2.16
Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Verwaltungsverfahren; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Potsdam, 16.12.2015 - 9 L 1406/15
Bürger hat keinen uneingeschränkten Geheimhaltungsanspruch gegen die Verwaltung / ...
- VG Potsdam, 16.12.2015 - 9 L 1406/15
- BVerwG, 27.01.2023 - 6 VR 2.22
Aktenanforderungsersuchen eines Landesuntersuchungsausschusses an den ...
- VG Münster, 28.07.2020 - 8 L 523/20
Querverweise
Auf § 5 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Europäische Verwaltungszusammenarbeit
- § 8a (Grundsätze der Hilfeleistung)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- 3. Auskünfte und Prüfungen
- § 44a (Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Verwaltungsgesellschaften
- Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften
- § 51 (Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften)