Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil I - Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit (§§ 1 - 8e) |
| Abschnitt 2 - Amtshilfe (§§ 4 - 8) |
(1) 1Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. 2Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. 3Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.
(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umstellung von Vorschriften des Dienst-, allgemeinen Verwaltungs-, Sicherheits- , Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechts auf Euro (Sechstes Euro-Einführungsgesetz) vom 03.12.2001
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Umstellung von Vorschriften des Dienst-, allgemeinen Verwaltungs-, Sicherheits- , Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechts auf Euro (Sechstes Euro-Einführungsgesetz) | 03.12.2001 |
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Rechtsprechung zu § 8 BVwVfG
221 Entscheidungen zu § 8 BVwVfG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 18.11.2019 - 4 BV 18.1982
Verpflichtung zum Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 27.06.2018 - 6 C 10.17
Amtshilfe; Amtshilfeersuchen; Auslagenbegriff; Begriff der Verwaltungsgebühren; ...
- VGH Bayern, 25.04.2017 - 4 BV 16.346
Erstattung notwendiger Auflagen durch Feuerwehreinsatz
- BVerwG, 27.06.2018 - 6 C 10.17
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.2021 - 15 A 3142/19
Anreizfunktion; Amtshilfe; Aufnahme; Aufnahmeeinrichtung; Drittwirkung; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Düsseldorf, 05.07.2019 - 1 K 9288/17
Klagen der Städte Lennestadt und Xanten gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf ...
- VG Düsseldorf, 05.07.2019 - 1 K 9288/17
- VG Berlin, 26.07.2023 - 4 L 168.23
Gewerberecht: Widerruf einer Geeignetheitsbescheinigung für die Aufstellung von ...
- VG Berlin, 28.03.2026 - 19 K 344.25
- VG Berlin, 21.03.2025 - 4 L 919.24
Prostitutionsrechtliche Anordnungen von Meldepflichten zur Feststellung der ...
- VG Berlin, 23.02.2026 - 19 L 554.25
Haus ohne Dach: Wohnungseigentümergemeinschaft muss abdichten
Zum selben Verfahren:
§ 8 BVwVfG in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 8 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Europäische Verwaltungszusammenarbeit
- § 8a (Grundsätze der Hilfeleistung)