Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil I - Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit (§§ 1 - 8e) |
| Abschnitt 2 - Amtshilfe (§§ 4 - 8) |
(1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht.
(2) Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich.
Rechtsprechung zu § 7 BVwVfG
20 Entscheidungen zu § 7 BVwVfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 17.02.1994 - 18 U 175/93
Haftung bei Sicherung einer Ölspur auf einer Landesstraße
- AG Duisburg, 19.11.2011 - 105 K 75/10
Zwangsversteigerung - Altlasten des Objekts: Auskunftspflicht der Behörde!
- OLG Hamm, 28.05.2010 - 11 U 304/09
Haftung der Feuerwehr für Schäden durch das Aufrichten eines umgestürzten Baggers
- OLG München, 07.06.2001 - 1 W 1307/01
Amtshaftung - Ausgleich unter haftenden Körperschaften - ordentlicher Rechtsweg - ...
- OVG Sachsen, 24.11.2011 - 3 A 130/11
- BVerwG, 28.09.1994 - 11 C 3.93
Rückforderung einer Beihilfe
- BVerwG, 24.01.2006 - 1 WB 15.05
Rechtsbehelfsbelehrung; Begründung; truppendienstliche Erstmaßnahme; ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2010 - 1 A 10388/10
Geltendmachung der Verjährung i.R. von Pflichtenbeziehungen und ...
Zum selben Verfahren:
- VG Neustadt, 18.01.2010 - 4 K 803/09
Sanierung des Eibachs - Firmen müssen Kosten des THW erstatten
- VG Neustadt, 18.01.2010 - 4 K 803/09
- OLG Karlsruhe, 15.05.2008 - 14 Wx 10/08
Abschiebungshaft: Antragstellung durch örtlich unzuständige Ausländerbehörde ...
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Querverweise
- BVwVfG
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Europäische Verwaltungszusammenarbeit
- § 8a (Grundsätze der Hilfeleistung)
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