Baugesetzbuch
| 3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232) |
| 1. Teil - Wertermittlung (§§ 192 - 199) |
(1) Der Gutachterausschuss kann mündliche oder schriftliche Auskünfte von Sachverständigen und von Personen einholen, die Angaben über das Grundstück und, wenn das zur Ermittlung von Geldleistungen im Umlegungsverfahren, von Ausgleichsbeträgen und von Enteignungsentschädigungen erforderlich ist, über ein Grundstück, das zum Vergleich herangezogen werden soll, machen können. Er kann verlangen, dass Eigentümer und sonstige Inhaber von Rechten an einem Grundstück die zur Führung der Kaufpreissammlung und zur Begutachtung notwendigen Unterlagen vorlegen. Der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks haben zu dulden, dass Grundstücke zur Auswertung von Kaufpreisen und zur Vorbereitung von Gutachten betreten werden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten werden.
(2) Alle Gerichte und Behörden haben dem Gutachterausschuss Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Das Finanzamt erteilt dem Gutachterausschuss Auskünfte über Grundstücke, soweit dies zur Ermittlung von Ausgleichsbeträgen und Enteignungsentschädigungen erforderlich ist.
Rechtsprechung zu § 197 BauGB
2 Entscheidungen zu § 197 BauGB in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 08.07.2004 - 4 K 1554/04
Gebühr für eine Wertermittlung des Gutachterausschusses und Einwand, das ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2012 - 6 S 16.12
Kletterhalle des Deutschen Alpenvereins darf weitergebaut werden
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Literatur im Internet zu § 197 BauGB
- § 197 BauGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gutachterausschuss - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu