Betriebsverfassungsgesetz
Dritter Teil - Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 73b) |
Erster Abschnitt - Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 71) |
(1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertreter einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden kann.
(2) Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste Beschluss nur unerheblich geändert wird.
Rechtsprechung zu § 66 BetrVG
123 Entscheidungen zu § 66 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 28.03.2017 - 2 AZR 551/16
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung - Entlassungsverlangen des ...
- BAG, 21.12.2022 - 7 AZR 448/21
Nichtverlängerungsmitteilung - Anhörung des Bühnenmitglieds
- BAG, 15.09.1954 - 1 AZR 258/54
Arbeitsverhältnis: Wirksamkeit einer Kündigung trotz unterlassener ...
- BAG, 15.09.1954 - 1 AZR 154/54
Arbeitsverhältnis: Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, Unterlassene ...
- BAG, 01.03.1957 - 1 AZR 433/55
Anhörung des Betriebsrats - Wirksamkeitsvoraussetzung - Außerordentliche ...
- BAG, 20.09.1957 - 1 AZR 136/56
- BAG, 14.11.1956 - 1 AZR 168/54
Betriebsverfassungsrecht: Informationspflicht des Arbeitgebers bei ...
- BAG, 18.01.1968 - 2 AZR 45/67
Betriebsratsanhörung - Kündigung - Kommunistische Einstellung
- BAG, 09.11.2010 - 1 AZR 708/09
Betriebsänderung im Kleinbetrieb
- BAG, 09.11.2010 - 1 AZR 345/09
Betriebsänderung im Kleinbetrieb