Betriebsverfassungsgesetz

   Dritter Teil - Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 73b)   
   Erster Abschnitt - Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 71)   
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Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats

(1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertreter einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden kann.

(2) Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste Beschluss nur unerheblich geändert wird.

Literatur im Internet zu § 66 BetrVG

Querverweise

Auf § 66 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
    BetrVG
      Jugend- und Auszubildendenvertretung
        Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
          § 73 (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)
        Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
          § 73b (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)

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