Betriebsverfassungsgesetz
| Dritter Teil - Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 73b) |
| Erster Abschnitt - Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 71) |
(1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertreter einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden kann.
(2) Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste Beschluss nur unerheblich geändert wird.
Rechtsprechung zu § 66 BetrVG
32 Entscheidungen zu § 66 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 15.09.1954 - 1 AZR 154/54
Arbeitsverhältnis: Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, Unterlassene ...
- BAG, 14.11.1956 - 1 AZR 168/54
Betriebsverfassungsrecht: Informationspflicht des Arbeitgebers bei ...
- BAG, 01.03.1957 - 1 AZR 433/55
- BAG, 14.07.1960 - 2 AZR 64/59
- BAG, 22.10.1968 - 1 AZR 46/68
- BAG, 18.01.1968 - 2 AZR 45/67
- BAG, 09.12.1957 - 1 AZR 497/57
- BAG, 14.02.1963 - 2 AZR 364/62
- BAG, 27.03.1969 - 2 AZR 422/68
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
28.09.2012
Lan-des-be-trieb Stra-ßen-bau NRW
28.09.2012
Dactylo GmbH
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Arbeitsrecht