Bewertungsgesetz
Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
Dritter Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (§§ 125 - 137) |
A. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 125 - 128) |
(1) 1Der sich nach § 125 ergebende Ersatzwirtschaftswert gilt für die Grundsteuer; er wird im Steuermeßbetragsverfahren ermittelt. 2Für eine Neuveranlagung des Grundsteuermeßbetrags wegen Änderung des Ersatzwirtschaftswerts gilt § 22 Abs. 1 sinngemäß.
(2) 1Für andere Steuern ist bei demjenigen, dem Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuzurechnen sind, der Ersatzwirtschaftswert oder ein entsprechender Anteil an diesem Wert anzusetzen. 2Die Eigentumsverhältnisse und der Anteil am Ersatzwirtschaftswert sind im Festsetzungsverfahren der jeweiligen Steuer zu ermitteln.
Rechtsprechung zu § 126 BewG
14 Entscheidungen zu § 126 BewG in unserer Datenbank:
- BFH, 12.10.2023 - III R 34/21
Aufteilung des Ersatzwirtschaftswertes für Zwecke der Ermittlung des einfachen ...
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen, 13.10.2021 - 2 K 942/20
Berechnung des Kürzungsbetrages unter Berücksichtigung der Ersatzwirtschaftswerte ...
- FG Sachsen, 13.10.2021 - 2 K 942/20
- BFH, 22.06.2017 - VI R 97/13
Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts zur Bestimmung der Betriebsgröße bei ...
- BFH, 06.03.2014 - IV R 11/11
Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts zur Bestimmung der Betriebsgröße bei ...
- BFH, 18.11.2009 - II R 30/08
Keine Grundsteuerbefreiung für eine sich selbst überlassene Waldfläche ...
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen, 20.11.2007 - 6 K 632/02
Ermittlung eines Ersatzwirtschaftswerts für die Nutzungseinheit des ...
- FG Sachsen, 20.11.2007 - 6 K 632/02
- FG Brandenburg, 17.05.2000 - 2 K 1965/97
Keine Kürzung des Gewerbeertrages wegen im Ersatzwirtschaftswert enthaltener, zur ...
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2001 - 2 K 635/98
Keine Kürzung des Gewerbeertrages für den auf gepachtete Flächen entfallenden ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 15.05.2002 - I R 63/01
Neue Bundesländer; Ersatzwirtschaftswerte für angepachteten Grundbesitz; ...
- BFH, 15.05.2002 - I R 63/01
- FG Brandenburg, 09.09.1999 - 4 K 1962/97
Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1995
Querverweise
Auf § 126 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Wertvorschriften
- Bewertungsvorschriften
- § 48 (Land- und forstwirtschaftliches Vermögen)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Allgemeine Vorschriften
- 7. Geschäftswert
- § 19 (Sachen)