Bewertungsgesetz
| Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 203) |
| Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a) |
| B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 - 67) |
| I. Allgemeines (§§ 33 - 49) |
Werden Betriebsflächen durch einen anderen Nutzungsberechtigten als den Eigentümer bewirtschaftet, so ist
| 1. | bei der Sonderkultur Spargel (§ 52), | |
| 2. | bei den gärtnerischen Nutzungsteilen Gemüse, Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen (§ 61), | |
| 3. | bei der Saatzucht (§ 62 Abs. 1 Nr. 6) |
der Unterschiedsbetrag zwischen dem für landwirtschaftliche Nutzung maßgebenden Vergleichswert und dem höheren Vergleichswert, der durch die unter den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Nutzungen bedingt ist, bei der Feststellung des Einheitswerts des Eigentümers nicht zu berücksichtigen und für den Nutzungsberechtigten als selbständiger Einheitswert festzustellen. Ist ein Einheitswert für land- und forstwirtschaftliches Vermögen des Nutzungsberechtigten festzustellen, so ist der Unterschiedsbetrag in diesen Einheitswert einzubeziehen.
Rechtsprechung zu § 48a BewG
6 Entscheidungen zu § 48a BewG in unserer Datenbank:
- FG Baden-Württemberg, 04.09.2003 - 8 K 149/99
Einheitswertfeststellung bei Intensivnutzung bestimmter Flächen; Keine ...
- BFH, 06.10.2010 - II R 73/09
Zurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 48a BewG bei Intensivnutzung ...
Zum selben Verfahren:
- FG Saarland, 05.11.2009 - 1 K 2250/05
Zurechnung des Differenzbetrags nach § 48a BewG bei Intensivnutzung ...
- FG Saarland, 05.11.2009 - 1 K 2250/05
- FG Baden-Württemberg, 13.07.2006 - 8 K 36/02
Anbau von Gemüse-(Zucker)mais als landwirtschaftliche Nutzung nach §§ 34 ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 16.06.2009 - II R 54/06
Anbau von Zuckermais als gärtnerische Nutzung zu beurteilen
- BFH, 16.06.2009 - II R 54/06
- FG Niedersachsen, 08.07.2003 - 1 K 341/00
Bewertungsrechtliche Zuordnung des Möhrenanbaus zur landwirtschaftlichen oder ...
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Querverweise
- BewG
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Einheitsbewertung
- Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997
- B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- § 142 (Betriebswert)
- Grundsteuergesetz (GrStG)
- Steuerpflicht
- § 2 (Steuergegenstand)
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