Drittelbeteiligungsgesetz
| Teil 2 - Aufsichtsrat (§§ 4 - 12) |
(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind
| 1. | mindestens drei Wahlberechtigte, | |
| 2. | die Betriebsräte, | |
| 3. | das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ. |
Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger an gerechnet, zulässig.
Rechtsprechung zu § 11 DrittelbG
10 Entscheidungen zu § 11 DrittelbG in unserer Datenbank:
- LAG Hessen, 05.08.2010 - 9 TaBV 26/10
Anfechtung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem ...
- BAG, 15.12.2011 - 7 ABR 56/10
Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft - ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Düsseldorf, 03.03.2009 - 11 BV 184/08
Aufsichtsratswahl, Konzernvermutung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG
- LAG Düsseldorf, 12.05.2010 - 7 TaBV 88/09
Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat einer Konzern-Aktiengesellschaft; ...
- ArbG Düsseldorf, 03.03.2009 - 11 BV 184/08
- LAG Hamm, 14.01.2011 - 13 TaBV 46/10
Gleichheitswidrige Vorschrift zur Beteiligung von Arbeitnehmern eines ...
- BAG, 16.04.2008 - 7 ABR 6/07
Aufsichtsratswahl - Statusverfahren
Zum selben Verfahren:
- LAG München, 21.12.2006 - 4 TaBV 61/06
Aufsichtsratswahl
- LAG München, 21.12.2006 - 4 TaBV 61/06
- BAG, 18.07.2012 - 7 ABR 21/11
Wahlanfechtung - Prüfpflicht - Stützunterschrift
- LAG Hamburg, 03.12.2007 - 8 TaBV 1/07
Wirksamkeit einer Wahl von Arbeitnehmervertretern zum Aufsichtsrat
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