EG-Vertrag
3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
Titel VII - Die Wirtschafts- und Währungspolitik (Art. 98 - 124) |
Kapitel 1 - Die Wirtschaftspolitik (Art. 98 - 104) |
(1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unbeschadet der sonstigen in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren mit qualifizierter Mehrheit über die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen entscheiden, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren auftreten.
(2) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließen, dem betreffenden Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der Gemeinschaft zu gewähren. Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament über den Beschluss.
Vorschrift neugefaßt durch das Vertrag von Nizza vom 26.02.2001
Rechtsprechung zu Art. 100 EG
2 Entscheidungen zu Art. 100 EG in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2012 - C-457/10
AstraZeneca / Commisson - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer ...
- BFH, 10.02.2005 - IX B 173/03
Außenprüfung (Ap) - Verfassungswidrigkeit
Querverweise
Auf Art. 100 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Politiken der Gemeinschaft
- Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
- Angleichung der Rechtsvorschriften
- Art. 94 (ex-Art. 100)