Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.

EG-Vertrag

   3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a)   
   Titel III - Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (Art. 39 - 60)   
   Kapitel 2 - Das Niederlassungsrecht (Art. 43 - 48)   
Alte Fassung

Artikel 45
(ex-Art. 55)

Auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Anwendung.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließen, daß dieses Kapitel auf bestimmte Tätigkeiten keine Anwendung findet.

Rechtsprechung zu Art. 45 EG

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Literatur im Internet zu Art. 45 EG

Querverweise

Auf Art. 45 EG verweisen folgende Vorschriften:
    EG
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
          Dienstleistungen
            Art. 55 (ex-Art. 66)
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