EG-Vertrag

   3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a)   
   Titel III - Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (Art. 39 - 60)   
   Kapitel 2 - Das Niederlassungsrecht (Art. 43 - 48)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 48
(ex-Art. 58)

Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.

Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.

Rechtsprechung zu Art. 48 EG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Hamm, Eintragung der Sitzverlegung nach England, 1.2.01 (NJW 2001, 2183)
    § 60 GmbHG, Art. 43, 48 EG, Sitzverlegung einer GmbH aus Deutschland führt - auch unter Berücksichtigung der Centros-Entscheidung des EuGH - nach deutschem Internationalen Privatrecht (Art. 3 ff EGBGB) zum Verlust der Rechtsfähigkeit ("Sitztheorie")

  • BGH, Sitzverlegung der niederländischen BV nach Deutschland, 30.3.00 (DB 2000, 1114) 
    § 50 I ZPO, Art. 3 ff EGBGB, deutsches internationales Gesellschaftsrecht (vgl. Art. 37 Nr. 2 EGBGB und § 23 BGB), Vorlage an den EuGH zur Frage der Vereinbarkeit der "Sitztheorie" mit der Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften (Art. 43, 48 EG) (Hinweis: mit Urteil vom 5.11.02 - "Überseering" - hat der EuGH in der Sache die Unvereinbarkeit festgestellt, vgl. hierzu auch Art. 293 EG)

  • OGH Österreich, britische "Briefkastenfirma" mit Geschäftstätigkeit in Österreich, 15.7.99 (ZfRV 41, 36) 
    § 10 öIPRG, österreichisches internationales Gesellschaftsrecht (vgl. für Deutschland: Art. 3 ff, 37 Nr. 2 EGBGB), Unvereinbarkeit der "Sitztheorie" mit der Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften (Art. 43, 48 EG), hier: Eintragung einer Zweigniederlassung in Österreich, obwohl dort auch faktisch die Unternehmensleitung ist;
    Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts (Art. 10 EG)

Literatur im Internet zu Art. 48 EG

Querverweise

Auf Art. 48 EG verweisen folgende Vorschriften:
    EG
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
          Das Niederlassungsrecht
            Art. 43 (ex-Art. 52)
            Art. 44 (ex-Art. 54)
          Dienstleistungen
            Art. 55 (ex-Art. 66)
     
      Allgemeine und Schlußbestimmungen
        Art. 293 (ex-Art. 220)
        Art. 294 (ex-Art. 221)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu Art. 48 EG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht