EU-Vertrag
| Titel III - Bestimmungen über die Organe (Art. 13 - 19) |
(1) Das Europäische Parlament wird gemeinsam mit dem Rat als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. Es erfüllt Aufgaben der politischen Kontrolle und Beratungsfunktionen nach Maßgabe der Verträge. Es wählt den Präsidenten der Kommission.
(2) Das Europäische Parlament setzt sich aus Vertretern der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zusammen. Ihre Anzahl darf 750 nicht überschreiten, zuzüglich des Präsidenten. Die Bürgerinnen und Bürger sind im Europäischen Parlament degressiv proportional, mindestens jedoch mit sechs Mitgliedern je Mitgliedstaat vertreten. Kein Mitgliedstaat erhält mehr als 96 Sitze.
Der Europäische Rat erlässt einstimmig auf Initiative des Europäischen Parlaments und mit dessen Zustimmung einen Beschluss über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments, in dem die in Unterabsatz 1 genannten Grundsätze gewahrt sind.
(3) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt.
(4) Das Europäische Parlament wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium.
Rechtsprechung zu Art. 14 EU
4 Entscheidungen zu Art. 14 EU in unserer Datenbank:
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
Lissabon
- BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 4/10
Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht verfassungswidrig
- Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2007 - C-91/05
Nichtigkeitsklage - Artikel 47 EU - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 20.05.2008 - C-91/05
Nichtigkeitsklage - Art. 47 EU - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - ...
- EuGH, 20.05.2008 - C-91/05
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Literatur im Internet zu Art. 14 EU
- Art. 14 EU wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Präsident des Europäischen Parlamentes
Europäisches Parlament - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu