EU-Vertrag

   Titel III - Bestimmungen über die Organe (Art. 13 - 19)   
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Art. 19

(1) 1Der Gerichtshof der Europäischen Union umfasst den Gerichtshof, das Gericht und Fachgerichte. 2Er sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge.

3Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.

(2) 1Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat. 2Er wird von Generalanwälten unterstützt.

3Das Gericht besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat.

4Als Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs und als Richter des Gerichts sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die Voraussetzungen der Artikel 253 und 254 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen. 5Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. 6Die Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanwälte ist zulässig.

(3) Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet nach Maßgabe der Verträge

a) über Klagen eines Mitgliedstaats, eines Organs oder natürlicher oder juristischer Personen;
b) im Wege der Vorabentscheidung auf Antrag der einzelstaatlichen Gerichte über die Auslegung des Unionsrechts oder über die Gültigkeit der Handlungen der Organe;
c) in allen anderen in den Verträgen vorgesehenen Fällen.
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Rechtsprechung zu Art. 19 EUV

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