Die bisherige Erbbaurechtsverordnung (ErbbauVO) ist - inhaltlich unverändert - mit Wirkung vom 30.11.2007 in Erbbaurechtsgesetz umbenannt worden. Mehr...

Erbbaurechtsgesetz

   V. Beendigung, Erneuerung, Heimfall (§§ 26 - 34)   
   1. Beendigung (§§ 26 - 30)   
   b) Zeitablauf (§§ 27 - 30)   
§ 29

Ist das Erbbaurecht bei Ablauf der Zeit, für die es bestellt war, noch mit einer Hypothek oder Grundschuld oder mit Rückständen aus Rentenschulden oder Reallasten belastet, so hat der Gläubiger der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder Reallast an dem Entschädigungsanspruch dieselben Rechte, die ihm im Falle des Erlöschens seines Rechts durch Zwangsversteigerung an dem Erlös zustehen.

Rechtsprechung zu § 29 ErbbauRG

4 Entscheidungen zu § 29 ErbbauRG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 29 ErbbauRG

Querverweise

Auf § 29 ErbbauRG verweisen folgende Vorschriften:
    ErbbauRG
      Beendigung, Erneuerung, Heimfall
        Erneuerung

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