Erbbaurechtsgesetz
| V. Beendigung, Erneuerung, Heimfall (§§ 26 - 34) |
| 1. Beendigung (§§ 26 - 30) |
| b) Zeitablauf (§§ 27 - 30) |
Ist das Erbbaurecht bei Ablauf der Zeit, für die es bestellt war, noch mit einer Hypothek oder Grundschuld oder mit Rückständen aus Rentenschulden oder Reallasten belastet, so hat der Gläubiger der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder Reallast an dem Entschädigungsanspruch dieselben Rechte, die ihm im Falle des Erlöschens seines Rechts durch Zwangsversteigerung an dem Erlös zustehen.
Rechtsprechung zu § 29 ErbbauRG
4 Entscheidungen zu § 29 ErbbauRG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 15.03.2007 - 15 W 404/06
Berichtigungseintragung nach Erlöschen des Erbbaurechts infolge Zeitablaufs
- BVerwG, 27.01.2000 - 7 C 45.98
Recht der offenen Vermögensfragen
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 26.05.1989 - 6 A 147/87
- BFH, 07.06.1972 - I R 199/70
Literatur im Internet zu § 29 ErbbauRG
Querverweise
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