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EuGVÜ

   Titel VIII - Schlußvorschriften (Art. 60 - 68)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 62

Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch denjenigen Unterzeichnerstaat folgt, der diese Förmlichkeit als letzter vornimmt.

Literatur im Internet zu Art. 62 EuGVÜ

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