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EuGVÜ

   Titel VIII - Schlußvorschriften (Art. 60 - 68)   
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Textdarstellung

  

Art. 62

Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch denjenigen Unterzeichnerstaat folgt, der diese Förmlichkeit als letzter vornimmt.

Rechtsprechung zu Art. 62 EuGVÜ

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