Hier: EuGVVO in der aktuellen Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung")
Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Rechtsprechung zu Art. 59 EuGVVO
7 Entscheidungen zu Art. 59 EuGVVO in unserer Datenbank:
- BayObLG, 12.09.2019 - 1 AR 67/19
Gerichtsstandsbestimmung bei einem Streitgenossen mit unbekanntem Aufenthalt
- BGH, 14.11.2017 - VI ZR 73/17
Internationale Zuständigkeit nach der Brüssel Ia-VO: Begriff des satzungsmäßigen ...
- BGH, 12.10.2023 - IX ZB 60/21
Der in einem anderen EU-Staat erlassene Arrestbefehl - und die versäumte ...
- OLG Naumburg, 24.04.2019 - 12 U 152/18
Internationaler Warenkauf: Bestimmung der Vertragsgemäßheit; Pflicht des Käufers ...
- OLG Karlsruhe, 15.02.2016 - 1 U 192/14
- LG Kleve, 23.02.2015 - 4 O 62/13
Vereinbarung über den Gerichtsstand hinsichtlich Zuständigkeit i.R.v. ...
- AG Düsseldorf, 22.10.2015 - 32 C 167/15
Beurteilung der internationalen Zuständigkeit eines Gerichts bei Geltendmachung ...
Querverweise
Auf Art. 59 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 59 EuGVVO:
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Art. 2 ff.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- §§ 7 ff. (Wohnsitz; Begründung und Aufhebung)