EuGVVO

   Kapitel V - Allgemeine Vorschriften (Art. 59 - 65)   

Artikel 59

(1) Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, so wendet das Gericht sein Recht an.

(2) Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte angerufen sind, so wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, das Recht dieses Mitgliedstaats an.

Rechtsprechung zu Art. 59 EuGVVO

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Literatur im Internet zu Art. 59 EuGVVO

Querverweise

Auf Art. 59 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu Art. 59 EuGVVO:
    EuGVVO
      Zuständigkeit
        Allgemeine Vorschriften
          Art. 2 ff
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