(1) Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, so wendet das Gericht sein Recht an.
(2) Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte angerufen sind, so wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, das Recht dieses Mitgliedstaats an.
Rechtsprechung zu Art. 59 EuGVVO
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Literatur im Internet zu Art. 59 EuGVVO
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Querverweise
Auf Art. 59 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
- Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Eurpäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (GeringFordVO)
- Gegenstand und Anwendungsbereich
- Art. 3 (Grenzüberschreitende Rechtssachen)
- Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Eurpäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO)
- Der Europäische Vollstreckungstitel
- Art. 6 (Voraussetzungen für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- §§ 7 ff (Wohnsitz; Begründung und Aufhebung)
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