(1) Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, so wendet das Gericht sein Recht an.
(2) Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte angerufen sind, so wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, das Recht dieses Mitgliedstaats an.
Rechtsprechung zu Art. 59 EuGVVO
14 Entscheidungen zu Art. 59 EuGVVO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 27.06.2007 - XII ZB 114/06
Verfahrensrecht - Schein-Auslandsgesellschaft
- OLG Köln, 04.07.2007 - 16 W 15/07
Örtliche Zuständigkeit für Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach internationalem ...
- EuGH, 17.11.2011 - C-327/10
Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-327/10
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Bestellung eines Prozesspflegers für einen ...
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-327/10
- EuGH, 15.03.2012 - C-292/10
Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und ...
- BGH, 10.03.2009 - VIII ZB 105/07
Verfahrensrecht - Allgemeiner Gerichtsstand einer BGB-Gesellschaft
- BGH, 10.11.2009 - VI ZB 25/09
Zuständigkeit des Oberlandesgerichts bei bestehendem inländischem Gerichtsstand ...
- BGH, 12.07.2011 - II ZR 28/10
Verfahrensrecht - EU-Gesellschaft: Wann ist Gründungstheorie anwendbar?
- BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 135/08
Erfüllungsort bei grenzüberschreitendem Versendungskauf
- LG Mainz, 13.09.2005 - 10 HKO 112/04
1. Der autonom auszulegende Art. 23 EuGVVO regelt die Zulässigkeit von ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Querverweise
- Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Eurpäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (GeringFordVO)
- Gegenstand und Anwendungsbereich
- Art. 3 (Grenzüberschreitende Rechtssachen)
- Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Eurpäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO)
- Der Europäische Vollstreckungstitel
- Art. 6 (Voraussetzungen für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- §§ 7 ff (Wohnsitz; Begründung und Aufhebung)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen