(1) 1Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben. 2Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie sowie die Belange der Menschen mit Behinderungen und der Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. 3Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesautobahnen und Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesstraßen, die als Kraftfahrstraßen ausgewiesen sind, sind bedarfsabhängig durch den Träger der Straßenbaulast so zu bauen und zu unterhalten, dass auf ihnen auch öffentlicher Radverkehr abgewickelt werden kann.
(1a) 1Bei dem Bau oder der Änderung von Bundesautobahnen sind die Möglichkeiten der Erzeugung erneuerbarer Energien auf nutzbaren Flächen oder auf nutzbaren Anlagen auszuschöpfen; ausgenommen ist der Straßengrund. 2Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit ebenso wie die technische Umsetzbarkeit zu beachten.
(1b) Nutzbare Flächen und nutzbare Anlagen sind vom Träger der Straßenbaulast innerhalb von fünf Jahren in einem Kataster festzuhalten.
(2) 1Soweit die Träger der Straßenbaulast unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 außerstande sind, haben sie auf einen nicht verkehrssicheren Zustand durch Verkehrszeichen hinzuweisen. 2Diese hat die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde aufzustellen.
(3) 1Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten Kräften über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus die Bundesfernstraßen bei Schnee- und Eisglätte räumen und streuen. 2Landesrechtliche Vorschriften über die Pflichten Dritter zum Schneeräumen und Streuen sowie zur polizeimäßigen Reinigung bleiben unberührt.
Hinweis der Redaktion zu Absatz 1 Satz 2:"sowie sowie" beruht auf einem Redaktionsfehler im Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 409).
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.12.2023 | Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes | 22.12.2023 | |
01.01.2021 | Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften | 14.08.2017 | |
01.10.2020 | Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften | 29.06.2020 |
Rechtsprechung zu § 3 FStrG
194 Entscheidungen zu § 3 FStrG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 21.11.2023 - 8 A 21.40040
Erfolglose Klage einer Gemeinde gegen Planfeststellungsbeschluss für den ...
- VGH Bayern, 28.10.2020 - 8 A 18.40046
A 8 München-Rosenheim - BayVGH bestätigt Ausbau der Rastanlagen "Im Moos" und ...
- BVerwG, 22.02.2018 - 9 B 6.17
Abwasserbeseitigung; Abwassereinrichtungen; Benutzungsgebühr; Entwässerung; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Schleswig-Holstein, 04.10.2016 - 2 LB 2/16
Gemeinden dürfen Gebühren erheben für die Entwässerung von Straßen anderer ...
- OVG Schleswig-Holstein, 04.10.2016 - 2 LB 2/16
- BVerwG, 02.06.2022 - 9 A 13.21
Kosten der Streckenkontrolle an Bundesfernstraßen sind vom Bund zu tragen
- BVerwG, 20.03.2018 - 9 B 44.16
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde (Ortsumgehung Celle - Mittelteil)
- VGH Baden-Württemberg, 05.10.2023 - 5 S 2371/21
Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen; ...
- VGH Bayern, 06.12.2022 - 8 A 20.40015
Straßenrechtliche Planfeststellung, Klage eines Verkehrsteilnehmers, ...
- VG Magdeburg, 24.02.2021 - 2 A 419/18
Unterhaltungspflichtverstoß bei Ingenieursbauwerken nach Wechsel des ...
- VGH Baden-Württemberg, 05.10.2023 - 5 S 2547/21
Planfeststellungsbeschluss Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen; ...
Querverweise
Auf § 3 FStrG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 24 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen
- § 31 (Geschützte Landschaftsbestandteile, gesetzlicher Schutz von Alleen (zu § 29 BNatSchG))
- Straßengesetz (StrG)
- Aufsicht und Zuständigkeiten
- Zuständigkeiten nach anderen Gesetzen
- § 53b (Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz)