Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 4 - Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen (§§ 342 - 373)   
   Abschnitt 3 - Verfahren in Teilungssachen (§§ 363 - 373)   

§ 369
Verteilung durch das Los

Ist eine Verteilung durch das Los vereinbart, wird das Los, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, für die nicht erschienenen Beteiligten von einem durch das Gericht zu bestellenden Vertreter gezogen.

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Literatur im Internet zu § 369 FamFG

Querverweise

Auf § 369 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
    FamFG
      Schlussvorschriften
        § 487 (Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft)
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