Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 7 - Verfahren in Freiheitsentziehungssachen (§§ 415 - 432) |
(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.
(2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
| 1. | dem Betroffenen, der zuständigen Verwaltungsbehörde oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder | |
| 2. | der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben werden. |
Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.
(3) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde vollzogen.
(4) Wird Zurückweisungshaft (§ 15 des Aufenthaltsgesetzes) oder Abschiebungshaft (§ 62 des Aufenthaltsgesetzes) im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend, soweit in § 62a des Aufenthaltsgesetzes für die Abschiebungshaft nichts Abweichendes bestimmt ist.
Rechtsprechung zu § 422 FamFG
20 Entscheidungen zu § 422 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- AG Recklinghausen, 11.11.2010 - 61 XIV 52/10
- BGH, 04.03.2010 - V ZB 222/09
Verfahrensrecht - Rechtsbeschwerde gegen Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe
- OLG Hamm, 05.07.2012 - 15 Sa 4/12
- AG Oberhausen, 25.08.2011 - 22 XIV 5/11
- AG Olpe, 08.11.2011 - 5 XIV 75/11
Abschiebehaft; Dublin-Verfahren
- AG Paderborn, 29.06.2011 - 11 XIV 82/11
- AG Paderborn, 30.03.2011 - 11 XIV 37/11
- VGH Baden-Württemberg, 10.01.2012 - 1 S 2963/11
Ingewahrsamnahme einer hilflosen Person durch Bundespolizei; Richtervorbehalt
- BGH, 09.06.2011 - V ZB 26/11
Abschiebehaftsache
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