Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 7 - Verfahren in Freiheitsentziehungssachen (§§ 415 - 432) |
(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.
(2) 1Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. 2In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
1. | dem Betroffenen, der zuständigen Verwaltungsbehörde oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder | |
2. | der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben werden. |
3Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.
(3) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde vollzogen.
(4) Wird Zurückweisungshaft (§ 15 des Aufenthaltsgesetzes) oder Abschiebungshaft (§ 62 des Aufenthaltsgesetzes) im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend, soweit in § 62a des Aufenthaltsgesetzes für die Abschiebungshaft nichts Abweichendes bestimmt ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22.11.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.11.2011 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex | 22.11.2011 |
entziehungssachen § 416Örtliche Zuständigkeit § 417Antrag § 418Beteiligte § 419Verfahrenspfleger § 420Anhörung; Vorführung § 421Inhalt der Beschlussformel § 422Wirksamwerden von Beschlüssen § 423Absehen von der Bekanntgabe § 424Aussetzung des Vollzugs § 425Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung § 426Aufhebung § 427Einstweilige Anordnung § 428Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung § 429Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 430Auslagenersatz § 431Mitteilung von Entscheidungen § 432Benachrichtigung von Angehörigen
Rechtsprechung zu § 422 FamFG
232 Entscheidungen zu § 422 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 13.07.2017 - V ZB 69/17
Abschiebungshaftsache: Anordnung sofortiger Wirksamkeit der Anordnung; ...
Zum selben Verfahren:
- LG Traunstein, 16.02.2017 - 4 T 4506/15
Haft zur Sicherung der Abschiebung
- LG Traunstein, 16.02.2017 - 4 T 4506/15
- BGH, 18.12.2014 - V ZB 114/13
Zurückschiebungshaft: Ersetzung des Haftantrags der Behörde in der Hauptsache ...
- BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvL 10/19
Fixierungen im Strafvollzug (Verfassungsmäßigkeit der Regelung zur Fesselung ...
- LG Traunstein, 18.12.2023 - 4 T 2190/23
Abschiebungshaft: Form des Haftantrages; Anforderungen an die Fluchtgefahr, ...
- BGH, 16.09.2015 - V ZB 40/15
FamFG § 417, § 427
- OLG München, 15.03.2018 - 1 U 3473/17
Begründeter Schadensersatz bei rechtswidriger Abschiebungshaft
Zum selben Verfahren:
- BGH, 18.04.2019 - III ZR 67/18
Entschädigung wegen Abschiebehaft
- BGH, 18.04.2019 - III ZR 67/18
- BGH, 11.08.2021 - 3 ZB 2/21
Freiheitsentziehung nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HSOG
- LG Aurich, 10.10.2019 - 7 T 135/19
Querverweise
Auf § 422 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation (JVollzGB I)
- Anwendungsbereich und Aufgaben
- § 1 (Anwendungsbereich)