Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 8 - Verfahren in Aufgebotssachen (§§ 433 - 484) |
Abschnitt 4 - Aufgebot von Nachlassgläubigern (§§ 454 - 464) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FamFG/__paste_norm__.html)
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(1) 1Hat der Erbe die Erbschaft verkauft, so können sowohl der Käufer als auch der Erbe das Aufgebot beantragen. 2Der von dem einen Teil gestellte Antrag und der von ihm erwirkte Ausschließungsbeschluss kommen, unbeschadet der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die unbeschränkte Haftung, auch dem anderen Teil zustatten.
(2) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn jemand eine durch Vertrag erworbene Erbschaft verkauft oder sich zur Veräußerung einer ihm angefallenen oder anderweitig von ihm erworbenen Erbschaft in sonstiger Weise verpflichtet hat.
§ 454Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit
§ 455Antragsberechtigter
§ 456Verzeichnis der Nachlassgläubiger
§ 457Nachlass-
insolvenzverfahren § 458Inhalt des Aufgebots; Aufgebotsfrist § 459Forderungsanmeldung § 460Mehrheit von Erben § 461Nacherbfolge § 462Gütergemeinschaft § 463Erbschaftskäufer § 464Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger
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insolvenzverfahren § 458Inhalt des Aufgebots; Aufgebotsfrist § 459Forderungsanmeldung § 460Mehrheit von Erben § 461Nacherbfolge § 462Gütergemeinschaft § 463Erbschaftskäufer § 464Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger
Querverweise
Auf § 463 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Aufgebotssachen
- Aufgebot von Nachlassgläubigern
- § 464 (Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger)