Fernunterrichtsschutzgesetz

   1. Abschnitt - Fernunterrichtsvertrag (§§ 2 - 11)   
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Ausschluss abweichender Vereinbarungen

Von den §§ 2 bis 9 kann nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden.

Literatur im Internet zu § 10 FernUSG

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